Allgemeine Geschäftsbedingungen TREPPENBAU (AGB)
1 Verantwortlicher / Vertragspartner
Die Internetpräsenz „TREPPENBAU“ wird durch die Firma LUXHOLM Bauelemente Werk GmbH in Isernhagen -nachfolgend Lieferfirma oder Hersteller genannt- betrieben. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen (von Unternehmern) gelten nur, wenn sie von der Lieferfirma schriftlich anerkannt worden sind. TREPPENBAU bietet den Verkauf von Treppen und Geländern für Deutschland, Österreich und andere europäische Länder an. Weltweit können Interessenten von der jeweiligen Produktseite ein Angebot per E-Mail unverbindlich anfordern. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Kunden im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
2 Bauleistungen
Die Leistungen von TREPPENBAU / LUXHOLM bestehen aus der Lieferung der Treppe, dem Geländer oder anderer beauftragter Bauteile. Für alle Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt werden. Diese Bedingungen gelten gleichermaßen für Kauf-, Werk- und Werkslieferungsverträge. Nicht eingeschlossen ist eine optionale Montage. Sollte der Kunde eine Montage wünschen, muss hierüber ein gesonderter Vertrag geschlossen werden. Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Verbraucher wird die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluss.
3 Angebote
Angebote unabhängig der Form sind bis zur Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Eine Lieferverpflichtung für Art und Umfang tritt erst nach Bestätigung des Auftrages in Form einer Auftragsbestätigung in Textform durch die Lieferfirma ein. Die bestätigte Leistung darf durch die Lieferfirma geändert werden, wenn die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen der Lieferfirma für den Vertragsteil zumutbar ist, dies gilt insbesondere für Verbesserungen in Konstruktion und Ausführung.
4 Rücktritt / Widerrufsrecht
Tritt der Kunde von dem erteilten Auftrag aus Gründen zurück, die die Lieferfirma nicht zu vertreten hat oder kündigt er den Vertrag, so ist die Lieferfirma berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Sie muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, was sie infolge der Vertragsaufhebung an Aufwendungen spart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt (§ 649 BGB). Sollte die bestellte Leistung nicht verfügbar und nicht innerhalb vereinbarter Frist beschaffbar sein, ist die Lieferfirma durch eine Anzeige in Textform gegenüber dem Kunden berechtigt, von dem Vertrag zurück zu treten. Die Lieferfirma ist in diesem Falle jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren und geleistete Zahlungen umgehend zu erstatten.
5 Nebenabsprachen
Nebenabsprachen sind nur vertragswirksam nach Bestätigung in Textform durch die Lieferfirma. Nachträgliche Änderungen des Vertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie mit hierzu ausdrücklich bevollmächtigten Vertretern geschlossen werden.
6 Abnahme
Der Kunde bleibt auch dann zur Abnahme und Zahlung verpflichtet, wenn etwaige Genehmigungen von dritter Seite erforderlich waren, jedoch nicht erteilt wurden.
7 Preise
Preise gelten ab Herstellwerk inklusive Verpackung. Die Lieferung ist frei Haus, es sei denn im Kaufvertrag wurde etwas anderes vereinbart. Die Preise schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Nicht im Vertrag veranschlagte / ermittelte Massen, die sich bauörtlich bei und nach eventuellen Montagearbeiten ergeben, werden nach Aufmaß und Verbrauch abgerechnet. Sonstige Zusatzleistungen sind einschließlich Material, Stundenlohnarbeiten und Fahrtauslagen gesondert zu bezahlen. Festpreise für die gesamte Lieferung und Leistung sind nur gültig, wenn diese ausdrücklich in einem gesonderten Vertrag vereinbart werden. Eine Auslieferung der Treppe kann auch per Nachnahme erfolgen. Dies gilt jedoch erst ab einem Auftragswert von brutto 1.000,- Euro. Eine vereinbarte Lieferung per Nachnahme die diesen Betrag unterschreitet ist unwirksam, der Kaufpreis ist dann per Vorkasse zu zahlen.
8 Warenabnahme und Eigentumsvorbehalt
Lehnt der Kunde die Abnahme der Ware ab, wird der Kaufpreis sofort fällig. Der Kunde wird dann vorleistungspflichtig und hat Anspruch auf Übergabe der Ware erst nach erfolgter Zahlung. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Kunde bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, der Lieferfirma die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
9 Lieferung
Die Lieferfirma bemüht sich vorgesehene Lieferzeiten einzuhalten. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie in Textform als verbindlich vereinbart worden sind. Die Lieferzeit beträgt 5 Wochen und beginnt nach endgültigem Fertigungsaufmass / Auftragsklarstellung, wenn die volle Übereinstimmung / Planfreigabe zwischen dem Kunden und der Lieferfirma vorliegt. Kürzere Lieferzeiten sind grundsätzlich nicht verbindlich. Lieferverzug tritt auch in diesem Fall frühestens nach Ablauf von 5 Wochen ein. Der Lieferfirma sind Teillieferungen gestattet. Dem Kunden steht nach Ablauf eines vereinbarten Liefertermins das Recht zu, per eingeschriebenen Brief eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach Verstreichen dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten. Als angemessen wird nach Übung der Branche ein Zeitraum von 4 Wochen angesehen.
10 Schadenersatz
Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Haftung für Schäden aus Verletzung des Lebens, der Körper oder Gesundheit handelt und soweit die Lieferfirma nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Pflichten verletzt hat. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass bestimmte Liefertermine innerhalb der garantierten 5-Wochenfrist nicht eingehalten werden können, soweit die Lieferfirma über die Lieferverzögerung informiert, wenn diese den Umständen nach zumutbar ist.
11 Planfreigabe
Die Lieferfirma übersendet dem Besteller eine Zeichnung, soweit erforderlich und gegebenenfalls nach örtlichem Aufmaß. Der Besteller ist verpflichtet die Zeichnung binnen 7 Kalendertage zu prüfen und unterschrieben an die Lieferfirma zurückzusenden. Die Zeichnungen gelten als anerkannt, sofern sie nicht innerhalb von 10 Tagen zurückgesandt oder Gegenteiliges mitgeteilt wird. Entwürfe und Konstruktionen unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Die einzelnen Treppenteile werden so zusammengestellt und ausgeliefert, wie sie durch die Unterschrift des Kunden auf der Zeichnung genehmigt worden.
12 Beanstandungen
Beanstandungen müssen spätestens innerhalb von einer Woche nach Lieferung und vor der Montage der Treppe in Textform geltend gemacht werden. Der Lieferfirma muss Gelegenheit zur Nachprüfung bzw. Nachbesserung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt kostenlos Ersatzlieferung bzw. Nacharbeit, wobei eine angemessene Frist zu setzen ist. Jeglicher Anspruch entfällt, falls ohne Einwilligung der Lieferfirma an den beanstandeten Gegenständen Veränderungen vorgenommen werden.
13 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Übergabe der Ware. Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung in Textform der Lieferfirma mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
14 Eigentumsvorbehalt
Die Lieferfirma behält sich an der gelieferten Ware bis zu deren vollständigen Bezahlung einschließlich aller Nebenforderungen das Eigentum vor. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung zugunsten Dritter ist nur mit Einwilligung der Lieferfirma zulässig. Soweit die Ware im Gebäude montiert wird, erfolgt der Einbau nur vorübergehend. Die gelieferte Treppe wird nicht wesentlicher Bestandteil des Bauwerkes. Die Lieferfirma ist berechtigt, die Einrichtungen jederzeit auszubauen und an sich zu nehmen. Sie verliert dieses Recht erst mit der Bezahlung der Kaufpreisforderung einschließlich Nebenforderungen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
15 Anwendbares Recht und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der Lieferfirma. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, wird der Sitz der Lieferfirma als Gerichtsstand vereinbart. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie etwaige sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, finden keine Anwendung. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers in D-30916 Isernhagen, Siemensstraße 22. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen bleibt hiervon unberührt.
16 Neben- / Spartreppen
Bei Nebentreppen, Spartreppen, Raumspartreppen und Treppen Typ: 180-200, Mini 180, Rondo-Mini, Rondo-Step, Kurzholm, Samba mit einer nutzbaren Treppenbreite < 80 cm, einem Auftritt < 21 cm oder einer Steigungshöhe > 20 cm handelt es sich um Neben- / Leitertreppen, somit um baurechtlich nicht notwendige Treppen. Diese Treppen führen zu Räumen welche als nicht ständig bewohnte Räume genutzt werden z. B. Hobbyraum. Mit dem Erwerb einer solchen Treppe akzeptiert der Kunde diese Vorgabe.
17 Technische Hinweise
Für die Produkte verwendet der Hersteller massives Holz oder Holzwerkstoffe, deshalb sind bei diesen Naturprodukten Abweichungen der Farben und Maserungen vorhanden. Umwelteinflüsse wie Klimaveränderungen und Bodenbeschaffenheit werden im Holz in Form von Unregelmäßigkeiten und Verfärbung aufgezeichnet. Aus diesem Grund sind Beanstandungen bezüglich der Holzfarbe, Schattierung hell-dunkel Flecken, sowie kleine Holzeinschlüsse und Haarrisse aus der Gewährleistungsgarantie ausgeschlossen und bilden keinen Mangel. Treppenteile mit weißer oder farbiger Oberfläche werden grundsätzlich als grundierte Oberfläche ausgeliefert und sind gegebenenfalls durch den Kunden vor Ort ein weiteres Mal zu bearbeiten. Lackläufer sind bei grundierten Treppenteilen kein Reklamationsgrund. Zwischen Montage und Endversiegelung muss aufgrund der Feuchtigkeitsschwankungen im Baukörper mindestens ein Zeitraum von 6 Monaten liegen, da Holz aufgrund der noch erhöhten Baufeuchte Quellungen und Schwindungen unterliegt. Bei gebeizten Oberflächen kann es aufgrund der Holzstruktur zu größeren farblichen Abweichungen (auch gegenüber der Bemusterung) kommen, dies ist kein Reklamationsgrund. Fugen zwischen Treppenwange und Baukörper sind bis zu 40 mm zulässig. Das Ableisten gehört nicht zum Leistungsumfang, kann aber nach eventuell erfolgter Montage nachträglich beauftragt werden. Oberflächen von Treppen bzw. Stufen sind jeweils bei Abnutzung nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang. Die Lieferfirma empfiehlt alle Holzanschlüsse zum Boden mit Silikon versiegeln zu lassen, insbesondere bei Bodenbelägen wie Fliesen oder Stein, da es beim Reinigen des Bodenbelages mit Wischwasser zu Feuchtigkeitsrückständen kommen kann. Diese Feuchtigkeit kann Schäden am Holz und an der Oberfläche verursachen. Die Lieferfirma übernimmt für solche Schäden keine Haftung oder Gewährleistung. Das fachgerechte Versiegeln gehört nicht zum Leistungsumfang. Die Wände dürfen keine Installationen oder Armierungen enthalten. Sollten dennoch Installationen im Treppenbereich verlaufen, so sind diese durch den Bauherrn / Kunden unaufgefordert vor Montagebeginn anzuzeichnen. Ebenso sind Deckenkanten bzw. Böden am Beginn (Antrittspfosten) sowie Ende der Treppe (Austrittspfosten und Austrittsstufe) von Installationen freizuhalten. Für entstehende Schäden durch Montagebohrungen haftet die Lieferfirma nicht; sie ist nicht zur Prüfung des Untergrundes oder von Installationen verpflichtet. Auf Wunsch können Zeichnungen mit sämtlichen Anschlusspunkten zur Verfügung gestellt werden.
18 Einzelne Bestimmungen
Soweit einzelne Punkte bzw. Bestimmungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sind, bleibt der Vertrag sowie die Geschäftsbedingungen im Übrigen wirksam. Es gilt dann was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Datenschutzhinweis: TREPPENBAU und die LUXHOLM Bauelemente Werk GmbH versichert, die von dem Interessenten / Kunden übermittelten persönlichen Daten ausschließlich zum Zweck der Bearbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zu nutzen und auf Grundlage Art. 5 Abs. 1 DSGVO zu verarbeiten. Weitere Informationen finden Sie unter DSGVO.